Halberstadt, 01.06.2010Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der Testamentsgestaltung
Der Notar Bernd Göpffarth aus Halberstadt während seines Vortrags zum Thema „Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der Testamentsgestaltung“
Der Tod eines nahen Angehörigen ist ein schmerzliches Ereignis. Trotzdem dulden eine Reihe unvermeidbarer Angelegenheiten keinen Aufschub. Mit einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) kann der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und so seine eigenen Vorstellungen an die Stelle der gesetzlichen Erbfolge setzen. Zu dieser Thematik referierte der Notar Bernd Göpffarth aus Halberstadt auf Einladung des Vereins „Freunde fürs Leben e.V.“. Auch dieses Mal fanden sich wieder zahlreiche interessierte Gäste im Konferenzraum der WGH ein. Während die erforderliche Sterbeanzeige häufig vom Bestattungsinstitut veranlasst wird, müssen die Hinterbliebenen die Klärung der Frage, wer Erbe geworden ist, selbst vornehmen. Hatte der Verstorbene ein notarielles Testament errichtet, bereitet dies im Regelfall keine Probleme. Da ein solches zwingend beim Nachlassgericht verwahrt wird, werden nach dem Erbfall alle testamentarischen und gesetzlichen Erben durch das Nachlassgericht von dessen Inhalt unterrichtet (Testamentseröffnung). Gleiches gilt, wenn der Verstorbene ein handschriftliches Testament in die amtliche
Zahlreiche Gäste hatten sich auf Einladung des Vereins „Freunde fürs Leben e.V.“ im Konferenzraum der WGH eingefunden
Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben hat. So erlangt man schnell Gewissheit über die Erbfolge. Ist überhaupt kein Testament vorhanden oder wird ein solches nicht aufgefunden, greift die gesetzliche Erbfolge ein, die oft zu unerwünschten Ergebnissen führen kann. Mit der Klärung der Erbfolge ist es jedoch noch lange nicht getan. Der bzw. die Erben können über den Nachlass häufig nur dann verfügen, wenn die Erbfolge nachgewiesen werden kann. Auch hier hat derjenige Erbe eine gute Ausgangsposition, der sein Erbrecht auf eine notarielle Verfügung stützen kann. Gemeinsam mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts genügt diese im Regelfall für den Nachweis der Erbfolge. Ist nur ein handschriftliches oder gar kein Testament vorhanden, wird zum Nachweis der Erbfolge regelmäßig ein Erbschein benötigt, der vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt wird. Die Beantragung kann auch bei einem Notar erfolgen. Einer ausdrücklichen Annahme der Erbschaft durch den Erben bedarf es nicht. Nur wenn die testamentarisch oder gesetzlich berufenen Erben das Erbe nicht antreten wollen, ist schnelles Handeln gefragt. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen kann die Erbschaft ausgeschlagen werden. Dieses bedarf der notariellen Beglaubigung. Auf alle diese Aspekte sowie auf weitere Fragen der interessierten Zuhörer ging der Referent während seines kurzweiligen Vortrags ein. |
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| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 01. Juni 2010 um 11:47 Uhr |